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Einkaufsbedingungen der Christophery Kunststofftechnik GmbH, Brilon
1. Allgemeines Für unsere Bestellungen und Abschlüsse gelten nur die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Abänderungen und Ergänzungen sowie von den nachstehenden Einkaufsbedingungen abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu unseren Einkaufsbedingungen schriftlich bestätigt sind. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeuten keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten. 2. Bestellung 2.1 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie Ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluß bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. 2.2 Die Annahme unserer Bestelldaten erfolgt ohne Auftragsbestätigung. Bei Abweichungen zu unserer Bestellung in Menge, Preis oder Termin, erwarten wir innerhalb von 48 Stunden Ihren Widerspruch mit den möglichen Lieferdaten. 2.3 Die Qualitätsrichtlinien der Christophery GmbH sind Bestandteil dieses Vertrages. 3. Lieferung 3.1 Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferzeit ist der Eingang der Ware bei Christophery. Ist nicht Lieferung “frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware rechtzeitig bereitzustellen. 3.2 Werden vereinbarte Termine seitens des Lieferanten aus einem von Ihm zu vertretenden Grunde nicht eingehalten, sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen, nach unserer Wahl berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsanordnung vom Vertrag zurückzutreten, uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und / oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten, die uns durch vom Lieferanten zu vertretende verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. 3.3 Sieht der Lieferant Schwierigkeiten in der Fertigung oder Vormaterial Versorgung bzw. treten von ihm unbeeinflusste Umstände ein, die ihn voraussichtlich an der termingerechten Lieferung in der vereinbarten Qualität hindert, so muß der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung in Kenntnis setzten. 3.4 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. 4. Höhere Gewalt Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfes zur Folge haben.
5. Versandanzeige und Rechnung Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.
6. Preisstellung und Gefahrenübergang Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk einschließlich Verpackung. Mehrwertsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten am auftragsgemäßen Lieferort.
7. Zahlungsbedingungen Die Begleichung der Rechnung erfolgt innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
Die Frist beginnt nach Rechnungs- und Wareneingang bzw. nach der Leistungserbringung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. 8. Gewähr 8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, die Lieferung oder Leistung, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 8.2 Wir sind berechtigt, für Mängel der Lieferung oder Leistung, unbeschadet der uns nach den gesetzlichen Vorschriften zustehenden sonstigen Rechte nach unserer Wahl kostenlose Ersatzlieferung oder Nachbesserung geltend zu machen, die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu fordern oder die ganze oder teilweise Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant gegenüber Dritten frei. Für Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. 8.3 Wird infolge mangelhafter Lieferung eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle nötig, so trägt der Lieferant hierfür die Kosten. 8.4 In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder zur Vermeidung übermäßiger Schäden, sind wir berechtigt, die festgestellten Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen. Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund der Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisses verursacht worden ist. In den Fällen verschuldungsabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadenursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Grundsätzlich berechnen wir für jede Reklamationsbearbeitung eine Kostenpauschale von 100,- EURO. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 10. Ausführung von Arbeiten Personen die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten; die für das Betreten und Verlassen der Fabrikanlagen bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. 11. Beistellung Von uns bei gestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnisse sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden. 12. Geheimhaltung Unterlagen aller Art, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, wie Muster, Zeichnungen, Modelle und dergleichen, sowie alle sonstigen von uns zur Verfügung gestellten Informationen, soweit sie nicht erkennbar für die Öffentlichkeit bestimmt sind, dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern dies nicht zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Erzeugnisse, die nach unseren Zeichnungen, Unterlagen, Modellen und dergleichen oder mit unseren Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. 13. Erfüllungsort Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. 14. Gerichtsstand Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz des Lieferanten oder der Erfüllungsort. Der Kaufvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
Ausgabe August 2008
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